Gut zu wissen
Rund um den Beruf der Podologie gibt es einiges zu wissen – von der langen Geschichte der Fußpflege bis zu den gesetzlichen Grundlagen, die unsere tägliche Arbeit regeln. Hier finden Sie einen Überblick.
Die Geschichte der Podologie
Die medizinische Fußpflege ist keine Erfindung der Neuzeit – sie begleitet die Menschheit seit Jahrtausenden.
Von Hornhaut bis Hühneraugen
Schon der Papyrus Ebers (um 1500 v. Chr.) erwähnt die Behandlung von Hornhaut. Hippokrates beschäftigte sich mit Fußleiden, römische Gelehrte wie Galen und Plinius behandelten Hühneraugen.
Die Bader übernehmen die Fußpflege
Als Teil der „niederen Chirurgie" entfernten Bader Hühneraugen und Warzen – sozial weniger angesehen als akademische Ärzte. Mit der Reformation entstanden erste Hospitäler und organisierte Krankenpflege.
Erste Fußpflege-Institute
Professionelle Institute etablierten sich, u. a. verbreitet von Emigranten wie Abraham Durlacher und seinem Sohn Lewis. Auch in Frankreich entstand früh eigene Fachliteratur.
Auf dem Weg zum eigenen Berufsstand
Fußpfleger wurden zunächst den Friseuren zugeordnet, ab 1926 entstanden erste Berufsverbände und Fachzeitschriften, 1942 die ersten Ausbildungsregelungen. 1978 forderte der Bundesgesundheitsrat schließlich eine eigenständige Ausbildung.
Das Podologengesetz
Mit dem Podologengesetz wird „Podologe/Podologin" zur bundesweit geschützten Berufsbezeichnung für Fachkräfte mit zweijähriger Ausbildung – ein wichtiger Schritt, besonders für die sichere Versorgung von Diabetikern.
Informationen zum Podologengesetz
Was dürfen Podologinnen und Podologen, was dürfen kosmetische Fußpfleger – und wo verläuft die Grenze? Ein kurzer Überblick.
Abgrenzung der Tätigkeitsfelder Podologie und Fußpflege
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) am 02. Januar 2002 wurde die Ausbildung in der medizinischen Fußpflege bundeseinheitlich geregelt.
Die Ausbildung befähigt gem. § 3 PodG insbesondere dazu, nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen am Fuß zu erkennen, die ärztliche Abklärung erfordern, und unter ärztlicher Anleitung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen. Der Beruf des Podologen gehört damit zu den Gesundheitsfachberufen.
Ein/e Podologe/in ist in der Lage, sogenannte Risikopatienten wie Diabetiker, Bluter und Rheumatiker entsprechend ärztlicher Verordnung fachgerecht zu behandeln.
Zum Unterschied zwischen medizinischer und kosmetischer Fußpflege
Die medizinische Fußpflege ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß.
Die kosmetische Fußpflege hingegen ist die Ausübung pflegerischer und dekorativer Maßnahmen am gesunden Fuß.
Ausübung der medizinischen und kosmetischen Fußpflege
Die medizinische Fußpflege zählt zu den heilberuflichen Tätigkeiten. Seit dem 01. Januar 2002 darf sich nur „Podologe/Podologin" nennen, wer die entsprechende Erlaubnis nach dem Podologengesetz nachweisen kann. Diese Erlaubnis berechtigt allerdings nicht unmittelbar zur Ausübung der Heilkunde – hier darf auch der Podologe nur aufgrund ärztlicher Verordnung „als verlängerter Arm des Arztes" tätig werden.
Die kosmetische Fußpflege kann grundsätzlich frei ausgeübt werden. Personen ohne Podologen-Erlaubnis dürfen weiterhin fußpflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen anbieten – die Grenze liegt immer dort, wo eine heilkundliche Tätigkeit beginnt. Wer Heilkunde ausüben will, benötigt eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Nicht jede Fußpflege gilt als Ausübung von Heilkunde: Bagatellartige Maßnahmen wie die Behandlung von Hühneraugen (außer bei Risikopatienten) sind ausgenommen. Die Behandlung von Fußpilz und eingewachsenen Nägeln zählt dagegen nicht als bagatellartig. Auch die Fuß-Reflexzonen-Massage gilt laut Rechtsprechung als Ausübung der Heilkunde.
Fußpflegerische Behandlung von Diabetikern
Die Behandlung von Diabetikern dürfen Personen ohne die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologe/Podologin" wegen der besonderen gesundheitlichen Problematik nicht durchführen. Podologinnen und Podologen werden hier grundsätzlich auf Grund ärztlicher Verordnung tätig.
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass gerade die Behandlung von Diabetikern durch fachkompetent ausgebildete Podologen ein zentrales Ziel der Gesetzgebung war: Durch podologische Maßnahmen – flankiert durch ggf. erforderliche orthopädieschuhtechnische Maßnahmen – kann die Zahl der Amputationen bei Diabetikern um mehr als 50 % reduziert werden.
Delegation ärztlich vorbehaltener Tätigkeit
Podologen dürfen – wie Angehörige anderer medizinischer Fachberufe – auf Veranlassung des Arztes Tätigkeiten ausüben, die Gegenstand ihrer Ausbildung sind. Podologische Behandlungsmaßnahmen ohne Heilpraktikererlaubnis sind nur bei ständiger Aufsicht und unter Verantwortung eines Arztes oder Heilpraktikers zulässig.
Voraussetzung ist der Nachweis der für eine gefahrlose Behandlung erforderlichen medizinischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten – erbracht durch die entsprechende Ausbildung und die Erlaubnis „Podologin" oder „Podologe". Wer medizinische Dienstleistungen in der Fußpflege ausübt, ohne Podologe zu sein, macht sich nach dem Heilpraktikergesetz strafbar.
Quellen: Podologengesetz, Regierungspräsidien Baden-Württemberg
Rechtliche Grundlagen unserer Arbeit
Unsere Arbeit als Podologie-Praxis ist gesetzlich klar geregelt. Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Rechtsgrundlagen – für alle, die es genau wissen möchten.
Podologengesetz (PodG)
Regelt seit 2002 bundeseinheitlich Ausbildung und Berufsbezeichnung „Podologe/Podologin" – die gesetzliche Grundlage für unsere fachliche Qualifikation.
Vollständiger GesetzestextEU-Medizinprodukteverordnung (MDR) & MPDG
Regelt Herstellung, Sicherheit und Kennzeichnung von Medizinprodukten. Seit Mai 2021 gilt die EU-Verordnung (MDR), ergänzt durch das deutsche Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) – das frühere Medizinproduktegesetz (MPG) ist damit abgelöst.
Vollständiger GesetzestextMedizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
Legt fest, wie Medizinprodukte in der Praxis betrieben, gewartet und aufbereitet werden müssen – zentral für unser Hygienekonzept.
Vollständiger GesetzestextHeilmittelwerbegesetz (HWG)
Regelt, wie im Gesundheitswesen geworben werden darf – und schützt Patientinnen und Patienten vor irreführenden Aussagen.
Vollständiger GesetzestextDiese Übersicht dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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